Metadata: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

6 Landesdeputiertenversammlung von 1811. 
einer Volksvertretung in den Organismus des preußischen Staates 
zum ersten Male von der Krone öffentlich gutgeheißen. Der erste 
tastende Versuch, das Verheißene auszuführen, ließ nicht lange auf 
sich warten. Vornehmlich um die öffentliche Meinung von der Not- 
wendigkeit einer durchgreifenden Steuerreform zu überzeugen, berief 
der Staatskanzler anfangs 1811 eine „Landesdeputiertenversammlung“ 
nach Berlin, bestehend aus 8 höheren Beamten, 18 ritterschaftlichen, 
11 städtischen, 8 bäuerlichen Vertretern, alle von der Krone ernannt. 
Der Verlauf der Versammlung, welche vom Februar bis September 
1811 tagte, war ebenso unerfreulich wie ergebnislos. Die Verhand- 
lungen waren erfüllt von erbitterten Protesten der stets das große 
Wort führenden ritterschaftlichen Deputierten nicht nur gegen die ge- 
planten Steuergesetze, sondern überhaupt gegen alle unter Stein und 
Hardenberg vorgenommenen und beaksichtigten Reformen, — Proteste, 
die in Geist und Ton sich zumeist auf der Höhe einer gleichzeitigen 
Beschwerdeschrift hielten, in welcher die Stände der Kreise Lebus, 
Beeskow und Storkow den Staatskanzler fragten, ob man das alte 
ehrliche brandenburgische Preußen in einen neumodischen Judenstaat 
verwandeln wolle (v. Treitschke 1 374). Auf diesen groben Klotz setzte 
der also Angeredete einen groben Keil; er ließ die beiden ersten 
Unterzeichner der Eingabe, v. d. Marwitz und Graf Finckenstein, ver- 
haften und auf einige Zeit in der Festung Spandau internieren, sich 
aber im übrigen von der Fortsetzung seiner Reformpolitik und ins- 
besondere von dem Weiterschreiten auf der dem Konstitutionalismus 
entgegenführenden Bahn nicht abschrecken. Kurz vor dem Schluß der 
Landesdeputiertenversammlung brachte die GS (1811 S. 262) ein 
afermerweites Edikt über die Finanzen des Staates“ vom 7. Septem- 
ber 1811, worin (§ 14) der König erklärte, daß seine Absicht „noch 
immer dahin gehe, der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Re- 
präsentation zu geben.“ Da indessen die hierzu erforderlichen Vor- 
bereitungen Zeit erforderten „und Wir sehr wünschen, Uns früher und 
besonders in der gegenwärtigen Epoche, wo wechselseitiges Vertrauen 
und patriotisches Zusammenwirken im höchsten Grade notwendig sind, 
mit achtbaren Männern aus allen Ständen Unserer Provinzen zu 
umgeben, die das Vertrauen ihrer Mitbürger haben und das Unsrige 
verdienen“", so solle die durch das Edikt vom 27. Oktober 1810 an- 
gekündigte, nunmehr organisierte Generalkommission zur Regulierung 
der Kriegsschulden — bestehend aus 39 gewählten Mitgliedern 
(18 Rittergutebesitzer, durch die Kreisstände, 12 bürgerliche und 
9 bäuerliche Vertreter), im indirekten Verfahren durch „Wahldeputierte"
	        
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