Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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planmäßiger Personenzüge auf den vom Bayerischen Staate betriebenen Eisenbahnen in 
beliebiger Wagenklasse zu. Zu ihrer Legitimation werden denselben Karten ausgestellt, 
durch deren Vorzeigung der Anspruch auf freie Fahrt bedingt ist. 
S. 2. 
Die Legitimationskarte berechtigt zum freien Transporte von 25 kg Reisegepäck. 
g. 3. » 
Die Legitimationskarten werden auf Namen von der Generaldirektion der Kgl. Ver- 
kehrsanstalten, Betriebsabtheilung, ausgestellt und von derselben unmittelbar an die Landtags- 
abgeordneten versendet. 
S. 4. 
Die Legitimationskarten werden, unbeschadet der gesetzlichen Beschränkung ihrer Benütz- 
barkeit, für die jeweilige Dauer der Wahlperiode ausgestellt und nach Ablauf der letzteren, 
sowie nach Auflösung des Landtags durch die Generaldirektion der Kgl. Verkehrsanstalten, 
Betriebsabtheilung, eingezogen. Die Einziehung einer einzelnen Legitimationskarte erfolgt 
außerdem, wenn deren Inhaber gestorben ist oder die Eigenschaft eines Abgeordneten 
verloren hat. 
Gegeben Schloß Berg, den 1. September 1881. 
Ludwig. 
v. Pflstermeister, Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath Dr. v. Prestele. 
  
  
Ordens-Verleihung. 22. Juli l. Is. dem k. sächsischen Bahnhofs- 
Inspektor I. Classe, Adolph Ferdinand Peitzsch 
Seine Majestät der König haben in Hos, das Ritterkreuz I. Classe des Verdienst- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter’m Ordens vom heiligen Michael zu verleihen. 
 
	        
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