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Gesetz und Verorduungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
I 363.
München, den 29. September 1881
Inhalt:
Bekanntmachung vom 28. September 1881, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
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Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Königliches Staatsministerium des Innern.
Nachdem auf Grund amtlicher Mittheilungen die Rinderpest in Oesterreich= Ungarn,
insbesondere in dem Kronlande Niederösterreich, eine größere Verbreitung erlangt hat, so
wird die Bekanntmachung vom 8. September l. Is. — Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 1233 — außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig werden im Hinblicke auf F. 328 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistraf-
gesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichs-
gesetz vom 21. Mai 1878 — Reichsgesetzblatt Nr. 12 — nachstehende Bestimmungen
getroffen:
1) Verboten ist bis auf Weiteres entlang der bayerisch-österreichischen Landesgrenze von
der sächsischen Grenze bei Rehau bis einschließlich Kiefersfelden bei Kufstein die Einfuhr
aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Bayern:
a) von Rindvieh, Schafen und Ziegen ohne Unterschied der Race und des Landes,
aus welchem sie kommen, deßgleichen
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