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b) von thierischen Theilen jeder Art in frischem Zustande, welche von diesen
Wiederkäuern herrühren,
soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist.
2) Nicht beschränkt bleibt der Verkehr:
a) mit Butter, Milch und Käse,
b) mit vollkommen trockenen Häuten, sowie mit trockenen oder gesalzenen Därmen,
c) mit Wolle, Haaren und Borsten, geschmolzenem Talg, deßgleichen mit luft-
trockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen.
3) Auch ist nicht beschränkt der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen öster-
reichischen und bayerischen Grenzorten, beziehungsweise Grenzmarkungen, und der Weidetrieb
von an Bayern angrenzenden österreichischen Fluren und Alpen auf bayerische Fluren und Alpen.
4) Für die Grenzstrecke westlich von Kiefersfelden bei Kufstein bis Lindau verbleibt
es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Juli 1879 bezw. der Ziff. II
und III der Bekanntmachung vom 27. Juli l. Is.
München, den 28. September 1881.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.