Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1242 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
I. Von den Baulinien und dem Nivean, den Plänen hierüber und von den Bauplätzen. 
K. 1. 
Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen 
in Städten, Märkten oder zusammenhängend gebauten Dörfern, dann an einer Staats- 
oder Distriktsstraße oder an einem Gemeindeverbindungswege ein Gebäude oder eine sonstige 
der baupolizeilichen Genehmigung bedürfende bauliche Anlage neu aufführen, oder an der 
Umfassung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen der vorbezeichneten Art gegen die 
Straßenseite eine Hauptreparatur oder Hauptänderung vornehmen will, hat die Baulinie 
einzuhalten. 
Von Einhaltung der Baulinie kann bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen, 
welche sich nicht auf die ganze Umfassung gegen die Straßenseite erstrecken, Umgang ge- 
nommen werden, wenn das Fundament der Umfassung noch tragfähig ist, und nicht die ganze 
Umfassung der betreffenden Gebäudeseite nach ihrer baulichen Beschaffenheit derselben Haupt- 
reparatur oder Hauptänderung bedarf. 
Wenn eine Baulinie noch nicht gegeben ist, oder wenn von der bereits gegebenen 
abgewichen werden soll, so hat vor Allem die Festsetzung der Baulinie zu erfolgen. 
Von der Festsetzung von Baulinien kann Umgang genommen werden bei Aufführung 
neuer Gebäude oder sonstiger der haupolizeilichen Genehmigung bedürfender baulicher An- 
lagen an einer Staats= oder Distriktsstraße oder an einem Gemeindeverbindungswege außer- 
halb der Städte, Märkte und zusammenhängend gebauten Dörfer, wenn die Festsetzung 
weder von den betheiligten Privaten angestre bt wird, noch im öffentlichen Interesse geboten 
erscheint. 
In solchen Fällen müssen die Gebäude oder sonstigen der baupolizeilichen Genehmigung 
bedürfenden baulichen Anlagen parallel mit den Richtungslinien der betreffenden Straßen 
oder Wege aufgeführt und soweit von den letzteren abgerückt werden, als es im einzelnen 
Falle die Rücksicht auf die Straße und den Verkehr auf derselben erfordert. 
Die Bestimmung des hienach einzuhaltenden Abstandes obliegt der Baupolizeibehörde.
	        
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