Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

h59. 1243 
g. 2. 
In Städten und Märkten sowie bei Neuanlegung von Dörfern oder einzelnen Ab- 
theilungen derselben muß bei der Bestimmung der Baulinie auch Rücksicht auf das Niveau 
genommen werden und ist dasselbe mit besonderer Bedachtnahme auf Schutz gegen Ueber- 
schwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand, auf möglichst geringe 
Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Entwässerung der Gebäude und des 
sie umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Abführung in Gossen, 
Abzugskanälen oder Sielen) festzustellen. 
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungsanlage ist zugleich auf möglichst erleich- 
terten Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen. 
g. 3. 
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Niveaux 
muß auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs, sohin auf entsprechende Breite und 
möglichste Geradeleitung der Straßen und Wege, auf einen geregelten Wasserablauf, dann 
auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlagen mit schon bestehenden und auf eine mög- 
lichst geradlinige Abtheilung der einzelnen Bauplätze, sowie darauf gesehen werden, daß die 
neuen Gebäude und baulichen Anlagen überhaupt so weit nur immer thunlich rechtwinkelig 
zur Baulinie zu stehen kommen. 
*-*“ 
Behufs der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Niveauxr 
sind Pläne vorzulegen, welche in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten 
Städten nach dem Maßstabe von 1:1000, in den übrigen Städten, dann in Märkten 
und auf dem Lande im Maßstabe von 1:2500 in doppelter Fertigung herzustellen find; 
die Steuerkatasterblätter können, wo sie diesen Maßstäben entsprechen, hiezu gleichfalls an- 
gewendet werden. 
Die vorzulegenden Pläne haben, insoweit es erforderlich ist, zu enthalten: 
1) Das ganze betreffende Terrain mit den nächstangrenzenden Grundstücken, Wegen, 
öffentlichen Plätzen, Brunnen, Bächen oder Kanälen und allen auf diesem Terrain 
befindlichen Bauwerken; 
185“
	        
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