Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 20b. 
Die für die erste Wahlhandlung bei der Urwahl bestimmte Zeit muß mindestens 
vier Stunden umfassen. Der Beginn dieser Wahlhandlung ist wenigstens drei Tage vor- 
her in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
S. 12. 
Art. 21 soll lauten: 
Der zum Abgeordneten Gewählte hat sich spätestens acht Tage nach Empfang der 
Anzeige über die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl zu erklären. 
8. 13. 
Abs. 2 des Art. 22 hat zu lauten: 
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des Gewählten für einen 
anderen Wahlkreis hat die einschlägige Regierung, Kammer des Innern, sofort einen neuen 
Zusammentritt der Wahlmänner zu veranlassen. 
S. 14. 
Art. 26 soll lauten: 
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Strafgesetzbuche getroffenen 
einschlägigen Bestimmungen, die Ungiltigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden und 
die Bestochenen betrifft, zur Folge. 
8. 15. 
Art. 28 hat zu lauten: 
Bei jeder Wahlhandlung ist während der ganzen Dauer derselben den betreffenden 
Wahlberechtigten die Anwesenheit, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung moͤglich ist, 
gestattet. 
Ueber jede Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahl- 
kommissär und dem Wahlausschusse zu unterzeichnen ist.
	        
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