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baren Federviehställen, Taubenschlägen und dergleichen geringfügigen Bauwerken
für wirthschaftliche Zwecke, wenn sie nicht an oder vor die Baulinie zu stehen
kommen; «
b) in Märkten und auf dem Lande außerdem:
1) für Einfriedungen jeder Art, soferne Baulinien nicht in Frage kommen;
2) für freistehende, d. h. mit anderen Gebäuden nicht zusammenhängende Bauten
ohne Feuerungsanlagen und mit nur Einem Geschoße und höchstens 30 cm
Grundfläche, soferne solche Bauten nicht zur Lagerung feuergefährlicher
Materialien bestimmt sind, dann mit Ausnahme der Feldkapellen;
3) für isolirte Heuschupfen außerhalb der Ortschaften und für Alpen-, Jagd-
und Waldhütten, endlich
4) für die Anlage von Erkern, Altanen, Balkonen, Gallerien und Gängen
aus feuersicherem Material oder auch aus Holz, wenn die äußere Seite
des Anbaues mindestens 9 m von anderen Bauwerken entfernt ist.
Als isolirt sind Baulichkeiten dann zu erachten, wenn sie wenigstens 9 m. von anderen
Gebäuden entfernt stehen.
K. 7.
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu betrachten:
1) die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes oder eines der
im §&. 6 Abs. 1 bezeichneten Bauwerke;
2) der Anbau von Balkonen, Altanen, Erkern, Gängen und Gallerien;
3) die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung vom Umfassungen,
von Tragmauern, Tragsäulen, Pfeilern, Tragbalken, Gurten oder Gewölben;
sowie die Beseitigung, Versetzung oder Schwächung von Durchzügen; dann die
Neuherstellung und Veränderung der Brandmauern;
4) die Anlegung neuer Feuerstätten oder Kamine, dann die Versetzung oder kon-
struktive Aenderung bestehender Kamine; ferner die Versetzung oder konstruktive
Aenderung von Feuerstätten mit Ausnahme der gewöhnlichen Koch= oder Zimmer-
Feuerungen;
5) die Erneuerung oder konstruktive Aenderung eines Dachstuhles;