Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

. 59. "„ 1249 
g. 16. 
Die Stärke der Umfassungs= und Tragmauern der Gebäude ist vorbehaltlich weiter- 
gehender, durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Gebäudes gerechtfertigter 
Anforderungen nach folgenden Grundsätzen zu bemessen: 
a) Die Umfassungsmauern mehrstöckiger Wohngebäude müssen im obersten Stock- 
werke bei Anwendung von Ziegel= oder Quadersteinen eine Stärke von min- 
destens O0,45 m erhalten; bei Anwendung von Bruchsteinen ist dieses Minimal-= 
maß nur unter der Voraussetzung zuläßig, daß dieselben lagerhaft sind und 
die Herstellung eines schichtenmäßigen Gemäuers in entsprechendem Verbande 
ermöglichen. 
Diese Vorschrift gilt auch für einstöckige Wohngebäude, deren Stockwerks- 
höhe 2,80 m und deren Zimmertiefe 4,50 m überschreitet. 
b) Für die Umfassungsmauern einstöckiger Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe und 
Zimmertiese die vorbezeichneten Ausmaße nicht überschreitet, ist im ersten Stock- 
werke eine Mauerstärke von 0,30 m bei Anwendung von Ziegel= oder Quader-- 
steinen zuläßig; bei Verwendung von Buuchsteinen muß auch hier die Minimal- 
stärke von 0,45 m eingehalten werden. 
Die Erdgeschoßmauern solcher Wohngebäude müssen eine Stärke von 0,45 m 
bei Anwendung von Ziegel= oder Quader-Steinen und eine solche von 0,2 m 
bei Verwendung von Bruchsteinen erhalten. 
c) Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche 
weder die unter lit. a Abs. 2 bezeichneten Ausmaße der Stockwerkshöhe und 
der Zimmertiefe überschreiten, noch eine außergewöhnlich große Belastung zu er- 
halten bestimmt sind, darf bei Verwendung von Ziegeln oder Quadern die 
Mauerstärke auf 0,30 m abgemindert werden; Bruchsteinmauern müssen auch 
in diesem Falle 0,45 m stark ausgeführt werden. 
d) Auf Gebäude, welche Wohnzwecken nicht dienen, finden im Allgemeinen vor- 
stehende Bestimmungen ebenfalls Anwendung; jedoch kann von der Baupolizei= 
behörde im einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Höhe der Gebäude, des 
Baumaterials, der Verbindung, in welcher die Mauern zu einander stehen, der 
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