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Bestimmung der Gebäude und der Konstruktion der Decken auch eine größere
oder geringere Stärke der massiven Mauern festgesetzt werden.
e) Mittelmauern müssen, je nachdem sie kleineren oder größeren Räumen angehören
und je nachdem sie durch Balkenlagen belastet sind, in der Stärke von 0,145 m
bis 0,45 m ausgeführt werden.
f) Soll ein Gebäude zu ebener Erde massiv und in den oberen Stockwerken aus
Riegelwerk ausgeführt werden, so haben die Umfassungsmauern bei Anwendung
von Ziegeln oder Quadern
a)wenn nur Ein Stockwerk aus Riegelwänden aufgesetzt wird, eine Stärke
von mindestens 0,30 m,
8) wenn mehrere Stockwerke aus Riegelwänden aufgesetzt werden, eine Stärke
von mindestens 0,45 m zu erhalten.
Bei Anwendung von Bruchsteinen muß die Umfassungsmauer auch in dem
Falle unter lit. a) mindestens 0,45 m stark sein.
8) Die Stärke der Umfassungsmauern aller mehrstöckigen Wohngebäude muß von
oben nach unten bei Anwendung von Ziegeln oder Quadern von zwei zu zwei
Stockwerken um wenigstens 0,145 m und bei Anwendung von Buuchsteinen
von Stockwerk zu Stockwerk um wenigstens 0,07 m zunehmen.
h) Riegel= oder Fachwerk muß in jedem Stockwerke wenigstens 0,145 m stark
sein.
i) Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zuläßig, wenn die
in Vorstehendem unter lit. a mit h festgesetzten Minimalstärken ohne Anblen-
dung von Steinen an die bestehenden Mauern noch eingehalten werden können.
Bei sämmtlichen vorstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht
mitgerechnet werden.
Eine Abweichung von den Vorschriften über Verstärkung der Mauern von oben nach
unten kann bei Stockwerksaufsetzungen, dann beim Wiederaufbau abgebrannter Gebäude
gestattet werden, wenn das in Verwendung kommende Baumaterial und die Beschaffenheit
des bestehenden Gemäuers auch bei einer geringeren Stärke desselben vollständige Gewähr
für die Festigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesammtbaues bietet. «