Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 16. 
I. Abs. 1 und 2 des Art. 29 sollen lauten: 
Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer berechtigt. Erfolgt 
kr Anstritt, während der Landtag versammelt ist, so ist die Austrittserklärung an die 
Kammer der Abgeordneten, außerdem an das k. Staatsministerium des Innern abzugeben. 
Ein Abgeordneter, welcher ein Staatsamt, eine Beförderung oder eine Hoscharge an- 
rimnnt, verliert seinen Sitz in der Kammer und kann denselben nur durch neue Wahl 
wicher erlangen. 
II. An die Stelle des Abs. 3 in Art. 29 treten nachstehende Bestimmungen: 
Die außerdem während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung kommenden Abge- 
mhgetensitze werden durch Nachwahlen wieder besetzt. 
Zu den Neu= und Nachwahlen sind die noch vorhandenen Wahlmänner des Wahl- 
keses einzuberufen. Für jeden in Abgang gekommenen Wahlmann ist vor Vornahme von 
Len- oder Nachwahlen ein Wahlmann nachzuwählen, wenn innerhalb' der hiefür jeweilig 
der Distriktsverwaltungsbehörde zu bestimmenden, nicht unter acht Tagen zu bemessen- 
ren Präklusivfrist mindestens zwanzig Urwähler des Wahlkreises Solches beantragen. 
8. 17. 
Art. 30 soll lauten: 
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung, sowie während der vor- 
msgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate be- 
triebenen Eisenbahnen nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten 
bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die Reise zwischen dem 
Wohn= und Versammlungsorte, soweit dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt 
werden kane und soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Verein- 
karung erwirkt ist, als Reisekosten-Entschädigung fünfzig Pfennig für den Kilometer. 
Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete erhält für deren Dauer 
unter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung 
im Betrage von zehn Mark. 
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