Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 59. 1263 
13. Von den Bauten mit Feuerstätten 
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind mit massiven Umfassungsmauern auszu- 
führen und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden sollen, von 
denselben durch Brandmauern zu trennen. 
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere 
selbständige Anwesen abgetheilt wird. 
Stallungen oder Lagerplätze für Futter und dergleichen, welche in Gebäuden mit 
Feuerstätten angebracht werden, müssen von den daneben befindlichen Gelassen durch Mauern 
getrennt sein. 
g. 52. 
Scheidewände aus Holz sind in Gebäuden mit Feuerstätten unzuläßig. 
Scheidewände, welche keine Tragmauern bilden und an ihren beiden Enden an massive 
Mauern anstoßen, dann von Feuerstätten und Kaminen mindestens 0,90 m entfernt sind, 
können aus verputztem Lattenwerke hergestellt werden. 
Abtheilungen in Dachräumen, ferner die Umfassungen kleiner verschlagartiger Räume 
dürfen aus Latten oder Brettern errichtet werden. 
14. Von den Bauten ohne Feuerstätten. 
S. 53. 
Bei Bauten ohne Feuerstätten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung 
größerer Quantitäten leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt 
sind, kann gestattet werden, dieselben bloß im Erdgeschoße massiv, in den oberen Stock- 
werken dagegen mit ausgemauertem Fach= oder Riegelwerke und nach Umständen selbst im 
Erdgeschoße mit ausgemauertem Fach= oder Riegelwerke auf gemauertem Sockel herzustellen. 
Nach Umständen sind auch Umfassungen aus gestücktem und verputztem Fach= oder 
Riegelwerke auf gemauertem Sockel zuläßig. 
Stoßen solche Bauten an Gebäude mit Feuerstätten, so müssen sie durch Brandmauern 
von denselben getrennt werden. 
Liegen dieselben allseitig von fremden Gebäuden mindestens 9 m entfernt, so darf 
deren Herstellung auch mit Holzwänden auf gemauertem Sockel gestattet werden.
	        
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