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13. Von den Bauten mit Feuerstätten
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind mit massiven Umfassungsmauern auszu-
führen und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden sollen, von
denselben durch Brandmauern zu trennen.
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere
selbständige Anwesen abgetheilt wird.
Stallungen oder Lagerplätze für Futter und dergleichen, welche in Gebäuden mit
Feuerstätten angebracht werden, müssen von den daneben befindlichen Gelassen durch Mauern
getrennt sein.
g. 52.
Scheidewände aus Holz sind in Gebäuden mit Feuerstätten unzuläßig.
Scheidewände, welche keine Tragmauern bilden und an ihren beiden Enden an massive
Mauern anstoßen, dann von Feuerstätten und Kaminen mindestens 0,90 m entfernt sind,
können aus verputztem Lattenwerke hergestellt werden.
Abtheilungen in Dachräumen, ferner die Umfassungen kleiner verschlagartiger Räume
dürfen aus Latten oder Brettern errichtet werden.
14. Von den Bauten ohne Feuerstätten.
S. 53.
Bei Bauten ohne Feuerstätten, welche nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung
größerer Quantitäten leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt
sind, kann gestattet werden, dieselben bloß im Erdgeschoße massiv, in den oberen Stock-
werken dagegen mit ausgemauertem Fach= oder Riegelwerke und nach Umständen selbst im
Erdgeschoße mit ausgemauertem Fach= oder Riegelwerke auf gemauertem Sockel herzustellen.
Nach Umständen sind auch Umfassungen aus gestücktem und verputztem Fach= oder
Riegelwerke auf gemauertem Sockel zuläßig.
Stoßen solche Bauten an Gebäude mit Feuerstätten, so müssen sie durch Brandmauern
von denselben getrennt werden.
Liegen dieselben allseitig von fremden Gebäuden mindestens 9 m entfernt, so darf
deren Herstellung auch mit Holzwänden auf gemauertem Sockel gestattet werden.