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g. ba.
Für Kegelstätten und Sommerhäuschen ohne Feuerstätten, offene Schutzdächer, unheiz-
bare Federviehställe, Taubenschläge und derartige geringfügige Bauwerke für wirthschaft-
liche Zwecke sowie für Remisen und Holzhütten mit nur Einem Geschoße, kann die Aus-
führung auch in Holz gestattet werden, wenn die Bauwerke der vorbezeichneten Art an
hochüberragenden, mit Fenster= oder Thüröffnungen nicht versehenen Mauern angebracht
werden, oder wenn wegen ihrer Lage Bedenken bezüglich der Feuersicherheit nicht obwalten.
15. Von den Bauten von mehr als gewöhnlicher Ausdehnung und
„ Brandgefahr.
g. 55.
Bei Neubauten, deren obere Stockwerke zu größeren Versammlungen oder öffentlichen
Lustbarkeiten bestimmt sind, sowie bei schon bestehenden Gebäuden, deren obere Stockwerke
durch eine der Vorschrift des S. 7 unterliegende Bauänderung für jene Zwecke erst ein-
gerichtet werden sollen, müssen die Zugänge zu den Versammlungs= oder Gesellschafts-
räumen mit unverbrennlichen Treppen versehen werden.
Dasselbe kann bei Fabrikgebäuden von mehr als Einem Geschoße gefordert werden.
Die Baupolizeibehörde kann für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude im Inter-
esse der Gesundheitspflege auch die zur Sicherung einer entsprechenden Ventilation erforder-
lichen Vorkehrungen anordnen, ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Lokalitäten sich im
Erdgeschoße oder in oberen Stockwerken befinden.
Bei derartigen Gebäuden von geringerem Umfange dürfen hölzerne Treppen zugelassen
werden, deren Wangen aus Mauerwerk oder anderem unverbrennlichem Materiale bestehen.
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Ent-
fernung von der Hauptstiege mit Nebentreppen versehen werden, deren Zahl und Lage die
Baupolizeibehörde zu bestimmen hat.
Wohngebäude von der im §F. 34 Abs. 4 als zuläßig erklärten Maximalhöhe müssen
bis zum Dachboden in massiv gemauerten Stiegenhäusern liegende Treppen von unverbrenn-
lichem Material erhalten. 6
Alle Lokale, welche für größere Versammlungen oder öffentliche Lustbarkeiten bestimmt