Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

I 58. 1265 
sind, müssen eine entsprechende Anzahl von Ausgängen erhalten, welche leicht und schnell 
nach Außen sich öffnen lassen. 
Von den Ausgängen solcher Räume bis zu den Ausgangsthüren aus den Gebäuden 
in's Freie müssen die Hausfluren, Gänge und Treppen eine angemessene Breite erhalten. 
Die Anzahl der Ausgänge, sowie die Breite derselben, dann die Breite der Gänge, 
Hausfluren und Treppen hat in jedem einzelnen Falle die Baupolizeibehörde festzusetzen. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf schon bestehende Lokale und Gebäude An- 
wendung, welche für die bezeichneten Zwecke eingerichtet werden sollen. 
g. 66. 
Gebäude, welche zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Quantitäten 
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, müssen mit massiven 
Mauern umgeben und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden 
sollen, von diesen durch Backsteinbrandmauern getrennt werden. 
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Entfernung von anderen 
Gebäuden, Trennung von anderen Gebäuden jeder Art mittelst Backsteinbrandmauern, Ein- 
wölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner Thür= und Fenster-Verschluß, feuer- 
fester Boden und wenn solche Gebäude über 400 qm Grundfläche haben, deren Abschei- 
dung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des Geschäftes und 
der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden. 
Die durch Brandmauern getrennten Räume dürfen verbunden werden: 
a) mittels eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas 
konstruirten Balkones, welcher durch in die Langmauer eingefügte Thüren von 
der in S. 17 Ziff. 4 Abs. 4 und Ziff. 5 näher beschriebenen Beschaffenheit zu- 
gänglich ist; 
b) soferne ein Balkon nicht angebracht werden kann, durch einen an die Brand- 
mauer anstoßenden Einbau, der den mittelbaren Zugang in den abgetrennten 
Gebäudetheil ermöglicht; dieser Einbau ist aus mindestens 0,30 m starkem Back- 
steinmauerwerk herzustellen, in allen Stockwerken zu wölben und zu pflastern, 
darf weder eine Stiege noch Holztheile enthalten und auch nicht zur Lagerung 
irgend welcher Stoffe dienen. 
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