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Die Thüren dieses Einbaues müssen die in §F. 17 Ziff. 4 Abs. 4 und
Ziff. 5 vorgeschriebene Beschaffenheit erhalten und im rechten Winkel zur Thüre
in der Brandmauer stehen; etwaige Fenster sind in der Langmauer anzubringen
und deren Stöcke und Rahmen aus unverbrennlichem Materiale herzustellen.
Oeffnungen zur unmittelbaren Verbindung der zu trennenden Räume sind in der
Brandmauer nur insoweit gestattet, als sie zur Führung von Transmissionswellen unum-
gänglich nöthig sind. Solche Oeffnungen müssen an beiden Seiten durch Büchsen geschlossen
werden, deren Flanschen in die Brandmauer eingeschraubt sind. Zwischen den Büchsen
und der Peripherie der Transmissionswelle ist ein Spielraum von höächstens 15 mm
zuläßig.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Stallungen, Scheunen und Schupfen
Anwendung, wenn dieselben entweder mehr als 400 qm Grundfläche einnehmen, oder wenn
sie mit anderen Gebäuden ohne Abscheidung durch Backsteinbrandmauern zusammenhängen
und in diesem Falle die Gesammtgrundfläche der zusammenhängenden Gebäude mehr als
400 Am beträgt.
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Bei Theatern mit Schuürboden und Versenkungen kann gefordert werden:
a) Trennung des Bühnen= und Zuschauer-Raumes durch zwei mindestens 1 m
von einander entfernt stehende, mindestens 1 m starke und eben so hoch über
die Dachfläche reichende Backsteinbrandmauern, die im Prosceniums-Ausschnitte
durch Backsteingewölbe oder Eisenkonstruktionstheile verbunden sind; — eine
weitere Verbindung beider Räume ist nur nach §. 56 Abs. 3 lit. a zuläßig;
b) die Aufsetzung von Blitzableitern;
I) die Herstellung und Einwölbung von Vorfluren, Treppenräumen, Gängen und
Dachaustritten in genügender Menge, ferner die Herstellung und Einwölbung
von eigenen Gebäuden oder Räumen für Gasometer und Heizungsanlagen;
d) die Herstellung der Gangböden und Treppen aus unverbrennlichem Materiale;
e) die Verwendung von Gaslicht, Dampf= oder Heißwasserheizung und die Herstellung
von eisernen Vorhängen, Ventilationsapparaten und Söschvorrichtungen.