K 58. 1267
16. Von den Winkeln, Hofräumen und den Rückgebäuden.
6S. 58.
Winkel und sogenannte Reihen (Ehegräben rc.) zwischen den einzelnen Bauten müssen,
wo nur immer möglich, vermieden, unter allen Umständen aber so gepflastert werden, daß
ein entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist.
Vorrichtungen zur Einleitung des Inhaltes von Abtritten in solche Reihen sind un-
zuläßig und zur Einleitung von Schmutzwasser nur dann erlaubt, wenn eine hinreichende
Spülung mit reinem Wasser bewirkt werden kann.
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Bei allen Wohnhausneubauten müssen Hofräume vorhanden sein und sollen sowohl
die neu anzulegenden, als auch die bereits bestehenden Hofräume in einer der Feuersicherheit
und den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechenden Größe, welche in jedem ein-
zelnen Falle nach dem Umfange und der Höhe der Gebäude zu bemessen und besonders
festzusetzen ist, unüberbaut erhalten werden.
Die Ueberdachung eines Hofraumes mit Glas kann unter besonderen Verhältnissen
gestattet werden. «
Z.60.
Alle Hofräume, in welchen Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, Arbeits-
lokalitäten, Magazine oder Stallungen sich befinden, müssen eine den Verhältnissen an-
gemessene Zufahrt von der Straße aus haben, welche unter allen Umständen mindestens
2,40 m Breite und 2,70 m Höhe erreichen muß.
Bei unbewohnten kleineren Rückgebäuden genügt ein äußerer Zugang von 1,80 m
Breite, doch darf die Höhe dieses Zuganges nicht unter 2,70 m betragen.
Deßfallsigen Mängeln bei bestehenden Bauanlagen muß bei vorkommenden Hauptrepa-
raturen oder Hauptänderungen in dem betreffenden Gebäudetheile abgeholfen werden.
17. Von den Abtritten, den Dung= und Versitzgruben.
G. 61.
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die Entleerung und bau-
liche Instandhaltung von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in
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