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unmittelbarer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen sind die auf Grund des
Art. 73 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften
maßgebend.
Dung= und Versitzgruben müssen unter allen Umständen mindestens 1 m von den
Umfassungsmauern bewohnter Gebäude entfernt hergestellt und erstere überdieß so angelegt
werden, daß ihr etwaiger Ueberlauf sich nicht dem Wohnhause nähert.
6. Besondere Bestimmungen.
I. Von der Bauführung in Städten und in Märkten mit geschlossener Hauweise.
1. Von den Bauten an der Baulinie.
G. 62.
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden; wegen be-
sonderer Verhältnisse kann auch die Stellung von Nebengebäuden an die Baulinie gestattet
werden.
Unter allen Umständen muß die Bauweise sämmtlicher an der Baulinie aufzuführenden
Gebäude mit der Bauweise der Umgebung möglichst übereinstimmen.
2. Von der Höhe der Wohn= und Arbeitsräume und von den Fenstern in
den verschiedenen Gelassen.
G. 63.
Die lichte Höhe der Wohn= oder Arbeitsräume bei Neubauten, neuen An= und Auf-
bauten, sowie beim Umbau bestehender Gebäude darf keinesfalls weniger als 2,75 m in
Städten über 7000 Seelen, und 2,60 m in anderen Städten und hier in Frage kommenden
Märkten betragen und muß wenigstens bei Neubauten jedes Wohn= und Schlafgemach
sowie jede Küche und jeder Abtritt mindestens Ein unmittelbar in's Freie gehendes Fenster
haben.
3. Von den Treppen.
6. 64.
Die Räume, in welche hölzerne Haupttreppen in Wohngebäuden zu stehen kommen,
müssen mit massiven Mauern von mindestens 0,30 m Stärke umgeben und von den