Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

b68. 1271 
4. Von den Stallungen, Scheunen und Schupfen. 
g. 72. 
Bei kleineren unter Wohnräumen befindlichen Stallungen oder Futterräumen (unter 
20 qm Grundfläche) kann von Einwölbung Umgang genommen, dieselben müssen aber von 
den Wohnräumen durch Weißdecken und Fehlböden nach Maßgabe der Bestimmungen in 
§. 35 Abs. 4 und 5 abgeschieden werden. 
Anstatt der Weißdecken sind auch Lehmdecken oder Holzdecken mit an den Stößen 
aufgenagelten Leisten zuläßig. 
*dQ 
Werden an Wohngebäude Stallungen, Scheunen oder Schupfen angebaut, so ist ge- 
stattet, derartige Anbauten, wenn ihre Gesammtgrundfläche nicht mehr als 150 qm beträgt, 
statt einer Brandmauer nur mittels einer Mauer vom Wohnhause zu trennen. 
Beträgt die Gesammtgrundfläche über 150 qm, jedoch nicht mehr als 400 qm, und 
stößt an das Wohngebäude eine gewölbte Stallung an, so ist zu ebener Erde eine Oeff- 
nung in der Brandmauer zuläßig und ein Verschluß der Oeffnung mittels einer eisernen 
Thüre nicht geboten. 
G. 74. 
Stallungen, Scheunen und Schupfen dürfen aus gemauertem Fachwerk oder auch aus 
Holz auf gemauertem Sockel aufgeführt werden, wenn ein derartiges Gebäude entweder 
an das Wohnhaus angebaut, oder wenn dasselbe bei einer Grundfläche bis zu 150 qm 
mindestens 6 m, bei einer Grundfläche von mehr als 150 qm bis zu 400 qm mindestens 
gm von anderen Gebäuden entsernt ist. 
Bei derartigen Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 400 qm tritt diese 
Erleichterung nur für jene Umfassungswände ein, welche von anderen (freistehenden oder 
anstoßenden) Gebäuden mehr als 15m entfernt sind. 
An den Vorschriften bezüglich der Abscheidung durch Brandmauern wird hiedurch 
nichts geändert. 
Werden Stallungen, Scheunen oder Schupfen unter einem Winkel angebaut, so 
müssen, soweit eine Brandmauer geboten ist, auch die an die Brandmauer anstoßenden
	        
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