Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Umfassungen derartiger Gebäude auf die vorbezeichnete Entfernung von Gm ((bei einer 
Grundfläche bis zu 150 qm), beziehungsweise von 9m (bei einer Grundfläche von mehr 
als 150 qm bis zu 400 qm), beziehungsweise von 15 m (bei einer Grundfläche von 
mehr als 400 qm) gemauert werden. 
5. Von den Bauten im Hochgebirge, im bayerischen Walde u. s. w. 
G. 75. 
Im Hochgebirge, im bayerischen Walde, in den mit diesem Walde oder mit dem 
Böhmerwalde in gleicher Höhenlage befindlichen und denselben klimatischen Verhältnissen 
unterliegenden Waldbezirken der Oberpfalz, im Fichtel= und Rhöngebirge, im Spessart, 
Odenwalde und im fränkischen Walde kann gestattet werden, daß Wohn= und Nebengebäude 
in Dörfern mit nicht geschlossener Bauweise, in Weilern und Einöden auch aus Block- 
wänden mit oder ohne Verschalung, Verschindelung oder Verschieferung auf gemauertem 
Sockel ausgeführt werden. 
In den im Abs. 1 bezeichneten Gegenden kann in Dörfern mit nicht geschlossener 
Bauweise, dann in Weilern und in Einöden die Verwendung von Holzschindeln zur Ein- 
deckung von Gebäuden von der Baupolizeibehörde unter der Voraussetzung gestattet werden, 
daß die mit diesem Material einzudeckenden Bauten mindestens 40 m von fremden Ge- 
bäuden entfernt sind. 
Die gänzliche oder theilweise Erneuerung einer nicht feuersicheren Eindeckung an be- 
stehenden Gebäuden in den in Abs. 1 bezeichneten Gegenden ist allgemein ohne Unterschei- 
dung der Eigenschaft und der Bauart der Ortschaften und ohne Rücksicht auf das Ein- 
deckungsmaterial sowie auf die Entfernung der Gebäude unter sich zuläßig. 
Unter „Hochgebirge“ werden beim Vollzuge vorstehender Bestimmungen alle Gegenden 
der Alpen und Voralpen sowie des ihnen angeschlossenen gebirgigen Vorlandes verstanden, 
bei denen die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse in ähnlicher Weise wie in den 
übrigen in Abs. bemerkten Gegenden gestaltet sind. 
III. Von Landhäusern (Villen) 
g. 76. 
Vei isolirt stehenden Vülen darf mit baupolizeilicher Bewilligung ausnahmsweise von
	        
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