Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

59. 1273 
den bestehenden Vorschriften abgewichen werden, wenn hiedurch keinerlei Gefahr für Nach- 
bargebäude erwächst und die Festigkeit der Bauführung nicht beeinträchtigt wird; die Be- 
stimmungen über Feuerstätten und Kamine müssen aber auch in diesem Falle eingehalten 
werden. 
C. Von der Zuständigkeit und dem Verfahren in Bausachen. 
§. 77. 
Die Instruktion der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung 
bestehender Baulinien und Niveaux steht für die einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
geordneten Städte den Stadtmagistraten, für alle übrigen Orte den Bezirksämtern zu. 
Die Bescheidung dieser Anträge und Projekte erfolgt für die vorbezeichneten Städte 
durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in erster und durch das Staatsministe- 
rium des Innern in zweiter und letzter Instanz; für die übrigen Orte durch die Bezirks- 
ämter in erster, und durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und 
letzter Instanz. 
8. 78. 
Wo die Baulinien noch nicht bestimmt sind, hat deren Festsetzung, insoweit hiezu 
überhaupt ein Bedürfniß besteht, von Amtswegen zu geschehen und die betreffende Gemeinde 
die erforderlichen Pläne und sonstigen Instruktionsbehelfe beizubringen. 
G. 79. 
Ist die Abänderung bestehender Baulinien beabsichtigt, so haben diejenigen, welche 
solche Abänderungen beantragen, die Pläne und sonstigen Instruktionsbehelfe beizubringen. 
g. 80. 
Vor der Beschlußfassung über die in den S§F. 78 und 79 bezeichneten Anträge und 
Projekte sind alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen zu hören; zu diesem 
Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme aufzulegen, 
wovon die aktenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zustellung, etwa vorhandene 
andere Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem Beifügen in Kenntniß zu 
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