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setzen sind, daß nach Ablauf der Frist jene, welche Erinnerungen nicht abgegeben haben,
als zustimmend angesehen werden.
g. 81.
Die Erledigung etwa in Frage kommender Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen,
Straßen oder Wegen fällt dem Uebereinkommen der Gemeinden mit den Betheiligten anheim.
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten;
letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen.
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von Städten, Märkten und
zusammenhängend gebauten Dörfern darf erst ertheilt werden, wenn vorher die Herstellung
des Straßenkörpers für den treffenden Theil der Straße von einer Querstraße bis zur
nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert
oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen einer zu be-
stimmenden Frist erfolge.
Wurde in Folge dieser Auflage Seitens der Baupolizeibehörde auf Kosten eines Bau-
unternehmers der Straßenkörper über dessen Bauanlage hinaus längs fremder Grundstücke
hergestellt, so darf einem anderen Bauunternehmer ein Neubau auf solchen weiteren Grund-
stücken nur bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser
Grundstücke gemachten nothwendigen Aufwand geleistet oder durch Kaution gesichert ist.
Die Verpflichtung zur Ersatzleistung erstreckt sich jedoch für die nur an einer Straßenseite
angrenzenden Eigenthümer nicht auf mehr als die Hälfte der für Herstellung der betreffen-
den Straßenstrecke aufgewendeten Kosten.
Der Betrag der zu ersetzenden nothwendigen Auslagen wird durch die Baupolizeibehörde
auf Grund der vorzulegenden Nachweise festgestellt.
. 82.
Sind die Vorlagen den gegebenen Vorschriften nicht entsprechend, oder zeigen sich in
denselben Fehler, durch welche eine Modifizirung der gestellten Anträge bedingt wird, so
sind sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Be-
richtigung zurückzugeben.