Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

59. 1275 
g. 83. 
Von den ergehenden Bescheiden ist der betreffenden Gemeinde und den sämmtlichen 
Betheiligten Kenntniß zu geben. 
Ein Exemplar der genehmigten Baulinienpläne ist in der Gemeinde-Registratur zu 
bewahren. 
g. 84. 
Die Instruktion und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder 
Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Bauwerken steht 
den Distriktsverwaltungsbehörden in erster, den Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
in zweiter und letzter Instanz zu. 
Das Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Ver- 
hältnisse von einzelnen Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen 
jedoch weder öffentliche Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten 
beeinträchtigt werden. 
6 85. 
Für die technische Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plangemäßen 
Ausführung der genehmigten Bauten muß bei den Behäörden erster Instanz durch Auf- 
stellung befähigter Sachverständiger gesorgt werden. 
Zur Ueberwachung der plangemäßen Ausführung haben die Sachverständigen alle der 
baupolizeilichen Genehmigung unterliegenden neuen Gebäude sowie die bedeutenderen Haupt- 
reparaturen und Hauptänderungen nach erfolgter Vollendung einer Besichtigung zu unter- 
ziehen; bei sonstigen Bauführungen sowie bei geringfügigeren Reparaturen und Aenderungen 
hat eine Besichtigung nur insoweit zu erfolgen, als es gelegentlich anderer Dienstgeschäfte 
und ohne Verursachung besonderer Kosten thunlich erscheint. 
Nach Thunlichkeit haben die Sachverständigen auch während der Bauausführung, 
namentlich bei größeren oder schwierigeren Bauten, Nachsicht zu pflegen und die Baufüh- 
renden auf die Beseitigung der hiebei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften der Bauordnung und die von der Baupolizeibehörde getroffenen besonderen Anord- 
nungen aufmerksam zu machen. 
189°“
	        
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