Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

59. 1281 
unabhängig von dem Verschulden einer Partei im öffentlichen Interesse von Amtswegen 
gepflogen werden (Art. 3 Ziff. 1 I. c.). 
Kosten, welche durch unbegründete Einsprüche veranlaßt wurden, können demjenigen 
zur Last gelegt werden, welcher den Einspruch erhoben hat. 
D. Schlußbestimmung. 
g. 99. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die im Eingange ausfgeführte Verordnung 
aufgehoben wird, tritt 30 Tage nach ihrer Verkündung durch das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt in den Landestheilen rechts des Rhein's, mit Ausnahme Unserer Haupt= und Residenz- 
stadt München, in Wirksamkeit. " 
Linderhof, den 19. September 1881. 
Ludwig. 
Arhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
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