Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bei dieser Eintheilung sind die Grenzen der Amtsgerichte oder der Distriktsgemeinden 
einzuhalten, darf kein Wahlkreis für mehr als vier Abgeordnete und dürfen in jedem 
Regierungsbezirke höchstens zwei Wahlkreise für Einen Abgeordneten gebildet werden. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 2 finden keine Anwendung auf die Haupt- 
und Residenzstadt München, welche in zwei, lediglich aus Bestandtheilen der Stadt 
bestehende Wahlkreise zerlegt werden kann. 
Kein Wahlkreis darf weniger als 28,000 Seelen zählen. . 
Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden. 
Art. 3. 
Die Wahl findet in zwei gesonderten Handlungen statt: 
a) mittelst Wahl der Wahlmänner (Urwahl), 
b) mittelst Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner. 
Art. 4. 
Zu jeder giltigen Wahl ist die persönliche Anwesenheit des Wählenden erforderlich. 
Stellvertretung findet nicht Statt. 
Nur derjenige wird zur Wahl zugelassen, welcher erweislich den Verfassungseid ab- 
geleistet hat. — Die Wahlmänner haben außerdem bei der Wahlhandlung den im Art. 23 
vorgeschriebenen Wählereid zu schwören. 
Der Eid nach Tit. VII F. 25 und Tit. X F. 3 der Verfassungs-Urkunde kann bei 
Angehörigen nicht christlicher Konfessionen mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein 
heiliges Evangelium“ geleistet werden. « 
Art. 5. · 
Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljährige Staatsangehörige, welcher dem 
Staate seit mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer entrichtet. 
Ausgeschlossen sind: 
1) Personen, welche unter Kuratel stehen oder welchen nach Art. 499 und Art. 518 
des zur Zeit in der Pfalz geltenden Civilgesetzbuches ein Beistand gerichtlich bei- 
gegeben ist,
	        
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