Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

12 89 
Geset= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
— — —mn„Ô — — — — — — — 
G61. 
München, den 18. Oktober 1881. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 13. Oktober 1881, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie- 
Corps betreffend. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie-Corps 
betreffend. 
endwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
terzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
  
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 27. Juli 
1869 (Regierungsblatt Seite 1393 rc.) bezüglich der Pensionen der Mannschaft Unseres 
Gendarmerie-Corps vom Oberwachtmeister abwärts zu verordnen, was folgt: 
8. 1. 
Unteroffiziere und Gendarmen haben Anspruch auf Pension, wenn sie durch Dienst- 
beschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren invalide geworden sind. 
Haben dieselben 18 Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres 
Versorgungsanspruches der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. 
192
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.