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Geset= und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
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G61.
München, den 18. Oktober 1881.
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 13. Oktober 1881, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie-
Corps betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie-Corps
betreffend.
endwig lI.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
terzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 27. Juli
1869 (Regierungsblatt Seite 1393 rc.) bezüglich der Pensionen der Mannschaft Unseres
Gendarmerie-Corps vom Oberwachtmeister abwärts zu verordnen, was folgt:
8. 1.
Unteroffiziere und Gendarmen haben Anspruch auf Pension, wenn sie durch Dienst-
beschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren invalide geworden sind.
Haben dieselben 18 Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres
Versorgungsanspruches der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich.
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