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Bei der Feststellung, sowie bei der ärztlichen Beurtheilung des Thatbestandes einer
Dienstbeschädigung werden die Bestimmungen
a) der am 21. Juli 1877 allerhöchst genehmigten und mit Kriegsministerial-Rescript
vom 27. August 1877 Nr. 10610 eingeführten „Dienstanweisung zur Beur-
theilung der Militärdienstfähigkeit und zur. Ausstellung von Attesten“,
b) der mit Kriegsministerial -Rescript vom 14. März 1880 Nr. 3511 erlassenen
„Instruction, betreffend das Versahren bei Anmeldung und Prüfung der Ver-
sorgungsansprüche invalider Mannschaften 2c.",
beziehungsweise die jeweils geltenden bezüglichen Bestimmungen zu Grunde gelegt.
S. 6.
Invaliden, bei welchen eine Besserung ihres Zustandes zu erwarten steht, haben nicht.
sogleich Anspruch auf lebenslängliche, sondern nur auf vorübergehende Pensionirung, bis
ihr Zustand ein endgiltiges Urtheil möglich macht.
8. 7.
Die Anweisung der Pensionen und Pensionszulagen der Gendarmerie-Mannschaft vom
Wachtmeister abwärts findet nach den in dem beiliegenden Regulative enthaltenen Sätzen
und Bestimmungen statt.
Die monatliche Pension der Oberwachtmeister beträgt nach einer mit entsprechender
Aufführung zurückgelegten Dienstzeit von
a) 18 Jahren 40 -#
b") 24 „ . . .45,,
c) 30 „ « 50 „
d) 36 „ 55 „
ohne daß es des Nachweises der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit bedarf.
Im Falle der Invalidität haben dieselben auch bei geringerer als 18jähriger Dienstzeit
Anspruch auf eine monatliche Pension von 45 -“, sowie auf die im Abschnitte B des
Regulativs bezeichneten Pensionszulagen unter den hiefür bestimmten Voraussetzungen, jedoch
mit dem Abmaße, daß die Dienstzulage monatlich 2 4 beträgt.
1927