Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

61I. 1293 
6. 12. 
Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: 
1) durch den Tod; 
2) im Falle temporärer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die Bewilli- 
gung erfolgt war; 
3) sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die Bewilli- 
gung der Competenz stattgefunden hat. 
.. 13. 
Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich sämmtlicher Zulagen ruht: 
a) wenn ein Pensionär seinen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches nimmt, 
soferne er nicht besondere königliche Genehmigung erhalten hat, die Pension im 
Auslande fortzubeziehen; 
b) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder- 
erlangung desselben; 
J) mit der Wiederanstellung im aktiven Gendarmeriedienste während ihrer Dauer. 
S. 14. 
Das Recht auf den Bezug der Pension und Pensionszulagen ausschließlich der in 
lit. B Ziff. 2 des Regulativs aufgeführten ruht bei allen Anstellungen und Beschäftigungen 
im Civildienste mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt, in 
dem die Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat. 
G. 15. 
Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienste angestellten oder beschäftigten Pen- 
sionärs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen Betrags zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse 
nicht den doppelten Betrag der Pension ausschließlich der Zulagen oder 
à) für diejenigen Pensionäre, welche nach dem 22. April 1874 mit einer Dienst- 
zeit von mindestens 12 Jahren aus dem aktiven Dienste der Gendarmerie aus- 
geschieden sind, nicht .. . . . 1200 MA, 
b) für die übrigen Pensionäre nichtt 10000 -,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.