Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Ü10. 115 
2) Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren gerichtlich erklärt ist, 
und zwar während der Dauer dieses Verfahrens, 
3) Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung beziehen oder in dem Zeit- 
raume eines Jahres vor der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten (Art. 7 
Abs. 1) bezogen haben. 
4) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren 
haben, solange dieser Verlust dauert. 
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag in die gemeindliche 
Ichlerliste beziehungsweise den betreffenden Auszug derselben. 
Jeder Wahlberechtigte darf nur in Einem Urwahlbezirke wählen. 
Die allgemeinen Voraussetzungen der Wahlberechtigung (Abs. 1) beurtheilen sich nach 
dan Anfangstage der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten (Art. 7 Abf. 1). 
Art. 6. 
Für jede Gemeinde ist von der Gemeindebehörde eine Wählerliste anzulegen. In 
geie Liste sind alle Wahlberechtigten, welche ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, nach 
r= und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnung nebst Vermerken über 
Wieistung des Verfassungseides, über Steuerentrichtung und über etwa vorhandene zeitweise 
Asschließungsgründe einzutragen. 
Die k. Behörden, die Pfarrämter und Civilstandsbeamten sind verpflichtet, alle zur 
Mfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse jederzeit sofort 
ud unentgeltlich zu ertheilen. 
Art. 7. 
Die Wählerlisten sind alljährlich in den Monaten März und September zu revidiren 
und zu berichtigen, sodann vom 1. bis 15. April und vom 1. bis 15. Oktober einschließlich 
öffentlich auszulegen. 
Gegen die Listen steht innerhalb der Frist, während welcher die Auslegung stattfindet, 
schen Betheiligten das Recht der Einsprache zu, und ist dieses sowie die Zeit und der 
Drt der Auslegung vor Beginn der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Einsprachen sind bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb der vorbezeichneten 
onst bei der Gemeindebehörde anzubringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird,
	        
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