Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

61. 1295 
In allen übrigen Fällen ist den Pensionären bis zur Erreichung desjenigen Pensions- 
satzes, den sie für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchen haben würden, die früher erdiente 
Gendarmeriepension zu gewähren. 
G. 19. 
Die Wittwen solcher Gendarmerie-Unteroffiziere und Genda'men, welche in Ausübung 
des Dienstes durch Verwundung oder Verunglückung ohne eigenes Verschulden das Leben 
verloren haben, erhalten, so lange sie im Wittwenstande verbleiben, Unterstützungen und zwar: 
Wittwen der Oberwachtmeister, Wachtmeister und der mit denselben in Gleich- 
achtung stehenden Gendarmerieangehörigen monatlich 30 J, 
Wittwen der Sergenten und der mit denselben in Gleichachtung stehenden Gen- 
darmerte-Angehörigen monatlich ... ....35Xä 
Wittwen der Stationskommandanten, Gendarmen und der mit denselben in 
Gleichachtung stehenden Gendarmerie-Angehörigen monatlich 21M. 
Ferner erhält jedes eheliche leibliche Kind solcher Unteroffiziere und Gendarmen bis zum 
vollendeten 15. Lebensjahre eine monatliche Unterstützung 0d0cvo . 12MA 
und wenn das Kind mutterlos ist, von . .. . .18-sä 
Für die Wittwen und Waisen jener Unteroffiziere und Gendarmen, welche in Folge der 
Leistung der Wittwenkassabeiträge Anspruch auf Wittwen- und Waisenpensionen aus der Gen— 
darmerie-Wittwen- und Waisenfondskasse haben, wird die normale Wittwen= und Waisen- 
pension aus dieser Kasse, der Mehrbetrag aber aus Staatsmitteln bestritten. 
Für die Wittwen und Waisen jener Gendarmerie-Unteroffiziere und Gendarmen, welche 
keinen Anspruch auf gedachte Kasse haben sollten, wird der gesammte Unterstützungebetrag 
aus Staatsmitteln bestritten. 
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8. 20. 
Die in §. 19 festgesetzten Unterstützungen der Wittwen und Waisen verstorbener 
Gendarmerie-Unteroffiziere und Gendarmen beginnen mit dem Todestage letzterer und enden: 
a) im Falle solche Wittwen und Waisen während der Dauer der Bezugsberechtigung 
mit Tod abgehen oder ohne besondere königliche Genehmigung ihren Aufenthalt 
außerhalb des Deutschen Reiches nehmen, oder das deutsche Indigenat verlieren,
	        
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