61. 1295
In allen übrigen Fällen ist den Pensionären bis zur Erreichung desjenigen Pensions-
satzes, den sie für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchen haben würden, die früher erdiente
Gendarmeriepension zu gewähren.
G. 19.
Die Wittwen solcher Gendarmerie-Unteroffiziere und Genda'men, welche in Ausübung
des Dienstes durch Verwundung oder Verunglückung ohne eigenes Verschulden das Leben
verloren haben, erhalten, so lange sie im Wittwenstande verbleiben, Unterstützungen und zwar:
Wittwen der Oberwachtmeister, Wachtmeister und der mit denselben in Gleich-
achtung stehenden Gendarmerieangehörigen monatlich 30 J,
Wittwen der Sergenten und der mit denselben in Gleichachtung stehenden Gen-
darmerte-Angehörigen monatlich ... ....35Xä
Wittwen der Stationskommandanten, Gendarmen und der mit denselben in
Gleichachtung stehenden Gendarmerie-Angehörigen monatlich 21M.
Ferner erhält jedes eheliche leibliche Kind solcher Unteroffiziere und Gendarmen bis zum
vollendeten 15. Lebensjahre eine monatliche Unterstützung 0d0cvo . 12MA
und wenn das Kind mutterlos ist, von . .. . .18-sä
Für die Wittwen und Waisen jener Unteroffiziere und Gendarmen, welche in Folge der
Leistung der Wittwenkassabeiträge Anspruch auf Wittwen- und Waisenpensionen aus der Gen—
darmerie-Wittwen- und Waisenfondskasse haben, wird die normale Wittwen= und Waisen-
pension aus dieser Kasse, der Mehrbetrag aber aus Staatsmitteln bestritten.
Für die Wittwen und Waisen jener Gendarmerie-Unteroffiziere und Gendarmen, welche
keinen Anspruch auf gedachte Kasse haben sollten, wird der gesammte Unterstützungebetrag
aus Staatsmitteln bestritten.
7
8. 20.
Die in §. 19 festgesetzten Unterstützungen der Wittwen und Waisen verstorbener
Gendarmerie-Unteroffiziere und Gendarmen beginnen mit dem Todestage letzterer und enden:
a) im Falle solche Wittwen und Waisen während der Dauer der Bezugsberechtigung
mit Tod abgehen oder ohne besondere königliche Genehmigung ihren Aufenthalt
außerhalb des Deutschen Reiches nehmen, oder das deutsche Indigenat verlieren,