Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1298 
  
Bezeichnung der Pensions-Klassen 
Monatlicher Betrag der 
Pension nach Chargen 
  
Wacht- 
meister 
Sergent 
  
  
tations-= 
komman- 
dant 
und Gen- 
darm 
  
und in Gleichachtung dieser 
Grade stehende Gendarmerie- 
  
Angehörige 
2 M M. 
A. Normale Pensionen. 
I. Klasse. 
Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt: 
4) nach einer mit entsprechender Aufführung zurückgelegten 
Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der Inva- 
lidität; 
2) den Ganzinvaliden, welche 
à) nach 25 jähriger Dienstzeit, oder 42 39 36 
b) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig 
geworden sind und ohne fremde Wartung und 
Pflege nicht bestehen können, oder mehrfach ver- 
stümmelt sind. 
II. Klasse. 
Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt: 
1) nach einer mit entsprechender Aufführung zurückgelegten 
Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Inva- 
validität; 
2) den Ganzinvaliden, welche 36 33 30 
a) nach 20 jähriger Dienstzeit, oder 
b) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig 
geworden, oder einfach verstümmelt sind. 
  
  
 
	        
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