Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M61. 
Bezeichnung der Pensions-Klassen 
1299 
Monatlicher Betrag der. 
Pension nach Chargen 
  
Wacht- 
meister 
Sergent 
  
  
Stations= 
komman- 
dant 
und Gen- 
darm 
  
Angehörige 
und in Gleichachtung dieser 
Grade stehende Gendarmerie- 
  
III. Klasse. 
Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt: 
4) nach einer mit entsprechender Aufführung zurückgelegten 
Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Inva- 
lidität; 
2) den Ganzinvaliden, welche 
a) nach 15 jähriger Dienstzeit, oder 
b) durch Dienstbeschädigung größtentheils erwerbs- 
unfähig geworden sind. 
IV. Klasse. 
Die Invalidenpension vierter Klasse wird gewährt: 
) nach einer mit entsprechender Aufführung zurückgelegten 
Dienstzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Inva- 
lidität; 
2) den Ganzinvaliden, welche 
a) nach 12 jähriger Dienstzeit, oder 
b) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig 
geworden sind. 
24 
AM. 
30 
  
22 
M 
27 
  
  
M 
25 
20
	        
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