Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1300 
  
Monatlicher Betrag der 
Pension nach Chargen 
  
  
  
  
  
  
Stations- 
i q. r Wacht- Sergent toen. 
Bezeichnung der Pensions-Klassen meister und Gen- 
darm 
und in Gleichachtung dieser 
Grade stehende Gendarmerie- 
Angehörige 
- A M 
V. Klasse. 
Die Invalidenpension fünfter Klasse wird gewährt: 
1) den Ganzinvaliden 
a) nach 8 jähriger Dienstzeit, oder 
b) in Folge einer erlittenen äußeren Dienstbeschhz 6 18 16 
digung; # 
2) den Halbinvaliden . 
à) nach 12 jähriger Dienstzeit, oder 
b) in Folge einer erlittenen äußeren Dienstbeschä- 
digung. 
B. Pensionszulagen. s 
1. Ganzinvaliden erhalten vom zurückgelegten 18. Dienst- 
jahre ab für jedes weitere Dienstjahr bis zur Höhe ihres Sold- 6 
betrages zur Zeit der Pensionirung (sDienstzulage) 1,90 1,70 1,60 
2. Innvalide, welche nachweislich durch Dienstbeschädigung 1 
verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen « 
Weise schwer und unheilbar beschädigt worden sind, erhalten: 
  
  
 
	        
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