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innerhalb vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden Aufsichtsbehörde,
vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endgiltig zu
bescheiden.
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten abgeschlossen und
durch den Gemeindevorstand mit der Bestätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß her-
gestellt und öffentlich ausgelegt wurden.
Art. 8.
Wahlberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungsfristen den Wohnsitz in
der Gemeinde aufgeben, müssen in die Wählerliste des neuen Wohnsitzes übertragen werden,
soferne sie es mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl ausdrücklich verlangen und
hiebei durch ein Zeugniß der Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes nachweisen, daß sie
in die dortige Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigte, welche ihre Wohnung inner-
halb derselben Gemeinde nach Ablauf der erwähnten Fristen verändern, dürfen nur in dem-
jenigen Urwahlbezirke wählen, in welchem die in die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt.
Art. 9.
Vor jeder Urwahl sind beglaubigte Abschriften beziehungsweise Auszüge der Wähler-
listen für die einzelnen Urwahlbezirke zu fertigen und den Urwahlkommissären rechtzeitig vor
der Wahlhandlung zuzustellen.
Art. 10.
Wählbar zum Wahlmann ist jeder Staatsangehörige, welcher das fünfundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate seit mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer
entrichtet und keinem der Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.
Die Wählbarkeit ist serner bedingt durch den Wohnsitz im Urwahlbezirke oder in der
Gemeinde, zu welcher dieser Bezirk gehört, und durch den Eintrag in die Wählerliste.
Art. 11.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher das dreißigste Lebens-
jahr zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und keinem der Aus-
schließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.