Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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innerhalb vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden Aufsichtsbehörde, 
vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endgiltig zu 
bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten abgeschlossen und 
durch den Gemeindevorstand mit der Bestätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß her- 
gestellt und öffentlich ausgelegt wurden. 
Art. 8. 
Wahlberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungsfristen den Wohnsitz in 
der Gemeinde aufgeben, müssen in die Wählerliste des neuen Wohnsitzes übertragen werden, 
soferne sie es mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl ausdrücklich verlangen und 
hiebei durch ein Zeugniß der Gemeindebehörde des früheren Wohnsitzes nachweisen, daß sie 
in die dortige Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigte, welche ihre Wohnung inner- 
halb derselben Gemeinde nach Ablauf der erwähnten Fristen verändern, dürfen nur in dem- 
jenigen Urwahlbezirke wählen, in welchem die in die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt. 
Art. 9. 
Vor jeder Urwahl sind beglaubigte Abschriften beziehungsweise Auszüge der Wähler- 
listen für die einzelnen Urwahlbezirke zu fertigen und den Urwahlkommissären rechtzeitig vor 
der Wahlhandlung zuzustellen. 
Art. 10. 
Wählbar zum Wahlmann ist jeder Staatsangehörige, welcher das fünfundzwanzigste 
Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate seit mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer 
entrichtet und keinem der Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt. 
Die Wählbarkeit ist serner bedingt durch den Wohnsitz im Urwahlbezirke oder in der 
Gemeinde, zu welcher dieser Bezirk gehört, und durch den Eintrag in die Wählerliste. 
Art. 11. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher das dreißigste Lebens- 
jahr zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und keinem der Aus- 
schließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.
	        
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