Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

MÆG2. 1305 
b. Realschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. Provinz Westfalen. 
Provinz Schleswig-Holstein. Die Realschule zu Witten (bisher höhere Bürger- 
Die Realschule I. Ordnung zu Altona (verbunden schule, B. c. I. 47 ebenda). 
mit der Realschule II. Ordnung daselbst). 
II. Königreich Sachsen. 
Die Realschule zu Meißen (bisher Realschule II. Ordnung, B. b. II. 12 ebenda). 
8. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. « II. Elsaß-Lothringen. 
Provinz Westpreußen. Das Progymnasium zu Altkirch (bisher Real- 
Das Progymnasium zu Schwetz. Progymnasium, B. c. XI. 1 ebenda). 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
Großherzogthum Baden 
Die Real-Abtheilung des Progymnasiums zu Lörrach (bisher Real-Gymnasium, C. a. aa. III. 9 ebenda). 
. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den 
entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind. 
  
I. Königreich Preußen. # Provinz Hannover. 
Provinz Westpreußen. Die höhere Bürgerschule zu Buxtehude. 
Die höhere Bürgerschule zu Riesenburg (bisher 
unter C. a. àa. I. 6 ebenda). II. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Provinz Schleswig-Holstein. Die höhere Bürgerschule zu Ribnitz (bisher unter 
Die höhere Bürgerschule zu Oldesloe. r C. a. aa. V. 2 ebenda). 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
A. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
Großherzogthum Mecklenburg -Schwerin. 
Die höhere Bürgerschule zu Rostock. 
Höhere Bürgerschule ohne obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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