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Blatt
esth. und Verorduungs-
für das
Königreich Bayern.
MÆ 63.
München, den 5. November 1881.
« Inhalt:
Bekauntmachung vom 29. Oktober 1881, die Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz über den
gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr. — Verleihung
der Würde eines erblichen Reichsrathes der Krone Bayern. — Verleihung der Würde eines lebenslänglichen
Reichsrathes der Krone Bayern. — Erhebung in den Adelsstand. — Ordens-Verleihungen. — Königlich
Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, die Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz über den gegen-
seitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betr.
K. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern.
In Artikel 15 der unterm 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und
der Schweiz abgeschlossenen, nunmehr gemäß der Verabredung vom 23. Mai ds. Is.
(Reichsgesetzblatt S. 171) für das Gebiet des Deutschen Reiches und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft maßgebenden Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst ist die Bestimmung getroffen, daß die in
Artikel 6 jener Uebereinkunft vorgesehene Eintragung derjenigen in Deutschland veröffent-
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