Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 2. 
Die Bestimmungen in den Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Erlassen und den vor- 
geschriebenen Geschäftsformularen, nach welchen die in §F. 1 genannten Beamten gewisse 
Schriftstücke unter Beifügung ihrer Amtseigenschaft als „Gerichtsschreiber“ zu vollziehen 
haben, werden durch vorstehende Anordnung nicht berührt. 
G. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1882 in Wirksamkeit. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 26. November 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
  
Erhebung in den Adelsstand. 
  
Seine Majestät der König haben 
unter'm 9. Oktober l. Is. aus Selbsteigener 
Bewegung geruht, den k. Hofsekretär, Vor- 
stand der k. Hof= und Cabinetskasse, Mi- 
nisterialrath Ludwig von Bürkel, Comthur 
des k. Verdienstordens der Bayerischen Krone, 
in den erblichen Adelsstand des Königreichs 
mit dem Prädikate „von“ zu erheben. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Röckelein. 
  
Au-zug aus der Adels— Matrikel 
des Königreiches. 
  
Der Adels-Matrikel wurde einvwerleibt: 
unter'm 17. September l. Is. der Präsi- 
dent der kgl. Regierung von Oberbayern, 
Staatsrath im a. o. D., Sigmund Freiherr 
von Pfeufer in München, in erblicher 
Weise bei der Freiherrnclasse Lit. P. Fol. 42 
Act. Num. 98621.
	        
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