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g. 2.
Die Bestimmungen in den Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Erlassen und den vor-
geschriebenen Geschäftsformularen, nach welchen die in §F. 1 genannten Beamten gewisse
Schriftstücke unter Beifügung ihrer Amtseigenschaft als „Gerichtsschreiber“ zu vollziehen
haben, werden durch vorstehende Anordnung nicht berührt.
G. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1882 in Wirksamkeit.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 26. November 1881.
Ludwig.
Dr. v. Fänustle.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Erhebung in den Adelsstand.
Seine Majestät der König haben
unter'm 9. Oktober l. Is. aus Selbsteigener
Bewegung geruht, den k. Hofsekretär, Vor-
stand der k. Hof= und Cabinetskasse, Mi-
nisterialrath Ludwig von Bürkel, Comthur
des k. Verdienstordens der Bayerischen Krone,
in den erblichen Adelsstand des Königreichs
mit dem Prädikate „von“ zu erheben.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Röckelein.
Au-zug aus der Adels— Matrikel
des Königreiches.
Der Adels-Matrikel wurde einvwerleibt:
unter'm 17. September l. Is. der Präsi-
dent der kgl. Regierung von Oberbayern,
Staatsrath im a. o. D., Sigmund Freiherr
von Pfeufer in München, in erblicher
Weise bei der Freiherrnclasse Lit. P. Fol. 42
Act. Num. 98621.