Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Angemessene Proportionen, namentlich ein gutes Verhältniß zwischen Länge und 
Höhe des Pferdes und zwischen Tiefe des Körpers und Länge der Beine bei 
entsprechender Größe; 
für die Vorhand: 
tüchtiger, breiter, tiefer und tonnenförmiger Brustkasten, namentlich keine 
eingezogenen Ellenbogen, breite Kniegelenke; tiefe, breite und angemessen 
schräg gestellte Schultern mit nicht zu kurzen Armbeinen; 
für den Rücken und die Nachhand: 
tüchtiger und namentlich nicht zu langer und nicht eingesenkter Rücken, kurze, 
breite und volle Lenden, möglichst lange Kruppe, lange und schrägliegende 
Oberschenkelbeine, so daß die Kniescheiben möglichst weit nach vorne und 
außen gerichtet stehen; 
außerdem: 
richtig gestellte und muskulöse Beine mit starken, trockenen Sehnen und nicht 
zu langen Röhrbeinen; gute, starke, breiteingeschiente Sprunggelenke in 
richtiger Winkelstellung, kräftige namentlich nicht steilgestellte Fessel, feste, 
sichere, schaffende Gänge mit richtiger Folge und ohne Streifgefahr, solide 
Hufe bei angemessener Höhe der Trachten. 
Mängel, welche ein Pferd von der Prämiirung ausschließen, sind: 
Ansteckende Krankheiten, erhebliche Mißverhältnisse im Körperbau, wesentliche 
Fehler im Gange, Lahmgehen, mangelhafte Geschlechtstheile. 
3) Außerdem sollen die zu prämiirenden Pferde gut gepflegte Hufe haben und, 
wenn sie beschlagen vorgeführt werden, mit einem vollkommen entsprechenden 
Beschläge versehen sein. 
Prämiirungskommission. 
G. 3. 
Die Zuerkennung der Preise erfolgt durch Prämiirungskommissionen, welche für jeden 
Regierungsbezirk gebildet werden. 
201°
	        
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