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Jede solche Kommission besteht:
4) aus einem Gestütsbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
2) aus einem beamteten Thierarzt, welcher von der Landgestütsverwaltung be-
stimmt wird;
3) aus einem von dem betreffenden Kreiskomité des landwirthschaftlichen Vereines
im Einvernehmen mit der Landgestütsverwaltung zu bestimmenden Sachver-
ständigen, welcher mit den Pferdezuchtsverhältnissen des Regierungsbezirkes genau
bekannt ist; Z
4) aus zwei gleichfalls vom Kreiskomit6 des landwirthschaftlichen Vereines im Ein-
vernehmen mit der Landgestütsverwaltung zu bestimmenden Sachverständigen oder
Pferdezüchtern aus den bei der Prämitrung betheiligten Bezirken.
Das in Ziff. 3 erwähnte Mitglied hat Anspruch auf ein Taggeld von neun Mark
und auf eine Reisekostenentschädigung von fünfundzwanzig Pfennig für jeden Kilometer
der Hin= und Rückreise oder, soweit Eisenbahnen benützt werden können, auf die Eisen-
bahnfahrtaren zweiter Klasse. Dem als Kommissionsmitglied fungirenden Thierarzte werden
die regulativmäßigen Gebühren vergütet.
Die hiedurch entstehenden Kosten werden aus der Landgestütskasse bestritten.
Verfahren bei der Prämiirung.
GS. 4.
Die Berufung der Kommissionsmitglieder erfolgt unter Bekanntgabe von Zeit und
Ort des Prämitrungsgeschäftes durch die Landgestütsverwaltung. Die Kommission ist be-
schlußfähig, wenn sich einschließlich des Vorsitzenden drei Mitglieder eingefunden haben.
Vor Beginn der Prämitrung hat der Vorsitzende die Mitglieder der Kommission durch
Handgelübde zu verpflichten.
Wenn die Prämiirung von Pferden in Frage kommt, welche einem Kommissionzmit-
gliede oder einem nahen Verwandten eines solchen gehören, so hat sich das betheiligte Mit-
glied jeder Mitwirkung hiebei zu enthalten.
Nach vorgängiger Musterung der vorgeführten Pferde erfolgt die Auswahl und
Feststellung der Reihenfolge derjenigen, welchen ein Preis zuerkannt werden soll, unter
Leitung des Vorsitzenden durch die Kommission.