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Dieselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurtheilung von Erbfehlern steht die
Constatirung der letzteren unter Zugrundelegung des Gutachtens des Thierarztes dem Vor-
sitzenden zu.
Die Größe des Geldpreises wird von dem Vorsitzenden unter Beachtung der durch
Kommissionsbeschluß bestimmten Reihenfolge der Preispferde nach Maßgabe der etatsmäßig
verfügbaren Geldmittel festgesetzt. «
Eine Berufung gegen den Ausspruch der Kommission findet nicht statt.
g. 5.
Der Preisbewerber muß sich in den bei §§#. 8, 11 und 12 vorgesehenen Fällen durch
Ausstellung eines Reverses verpflichten, das Pferd während des folgenden Jahres zur
Zucht zu verwenden und dasselbe im nächsten Jahre der Prämiirungskommission wieder
vorzuführen. Unterbleibt diese Wiedervorführung, so findet die Aushändigung der zuerkannten
Geldprämie an den Bewerber nicht statt
In allen Fällen, in welchen ein Revers ausgestellt wurde, ist eine Veräußerung des
Pferdes nur dann statthaft, wenn der Erwerber desselben in die Verpflichtungen seines
Vorgängers ausdrücklich eintritt. Eine desfallsige Erklärung muß von dem Erwerber
binnen acht Tagen, von der Erwerbung des Pferdes an, bei der Ortspolizeibehörde seines
Wohnortes zu Protokoll gegeben werden. Dieses Protokoll ist dem Vorsitzenden der Prä-
miirungskommission einzusenden.
Bei Nichteinhaltung der in dem Reverse enthaltenen Bedingungen muß, wenn für das
betreffende Pferd bereits eine Prämie ausbezahlt worden ist, dieselbe an die Landgestüts-
verwaltung zurückerstattet werden.
Von dieser Zurückerstattung ist abzusehen, wenn die durch Revers übernommene
Wiedervorführung des Pferdes durch vom Besitzer nicht verschuldete Umstände unmöglich
und legaler Nachweis hierüber beigebracht wurde.