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g. 6.
Ueber die Ergebnisse einer jeden Prämiirung wird durch den Vorsitzenden der Kom-
mission ein Protokoll aufgenommen.
Die Prämiirungsergebnisse werden durch die Landgestütsverwaltung öffentlich bekannt
gegeben.
II. Besondere Bestimmnngen.
A. Prämütrung der Privatbeschälhengste.
Bei Prämii#rung der Privatbeschälhengste sind neben den allgemeinen Prämitrungsbe-
stimmungen folgende Vorschriften zu beachten:
G. 7.
Privatbeschälhengste sollen in der Regel nur dann prämürt werden, wenn fie zur
Verwendung auf festen Privatbeschälplatten bestimmt sind und ein Bedürfniß für ihre Ver-
wendung in dem betreffenden Bezirke besteht.
Ausnahmsweise kann auch für Gaureiterhengste eine Prämie zuerkannt werden, wenn
dieseiben nicht entbehrlich sind und ausschließlich in dem ihnen vom Vorsitzenden der Prä-
miirungskommission zugewiesenen Bezirke zum Beschälgeschäft verwendet werden.
Prämiirt können nur solche Privatbeschälhengste werden, für welche ein Körschein aus-
gestellt ist.
*.
Bei der Prämürung von Privatbeschälhengsten ist unter Beobachtung der Vorschriften
in §. 2 zu verfahren, wie folgt:
1) Bei der erstmaligen Vorführung eines solchen Hengstes entscheidet die Prämiür=
ungskommission, ob für denselben eine Prämie zuzuerkennen ist;
2) Wenn der Hengst im nächsten Jahre wieder vorgeführt wird, so ist die für ihn
zuerkannte erste niedere Prämie auszubezahlen und eine zweite niedere Prämie
zuzuerkennen;