Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 6. 
Ueber die Ergebnisse einer jeden Prämiirung wird durch den Vorsitzenden der Kom- 
mission ein Protokoll aufgenommen. 
Die Prämiirungsergebnisse werden durch die Landgestütsverwaltung öffentlich bekannt 
gegeben. 
II. Besondere Bestimmnngen. 
A. Prämütrung der Privatbeschälhengste. 
Bei Prämii#rung der Privatbeschälhengste sind neben den allgemeinen Prämitrungsbe- 
stimmungen folgende Vorschriften zu beachten: 
G. 7. 
Privatbeschälhengste sollen in der Regel nur dann prämürt werden, wenn fie zur 
Verwendung auf festen Privatbeschälplatten bestimmt sind und ein Bedürfniß für ihre Ver- 
wendung in dem betreffenden Bezirke besteht. 
Ausnahmsweise kann auch für Gaureiterhengste eine Prämie zuerkannt werden, wenn 
dieseiben nicht entbehrlich sind und ausschließlich in dem ihnen vom Vorsitzenden der Prä- 
miirungskommission zugewiesenen Bezirke zum Beschälgeschäft verwendet werden. 
Prämiirt können nur solche Privatbeschälhengste werden, für welche ein Körschein aus- 
gestellt ist. 
*. 
Bei der Prämürung von Privatbeschälhengsten ist unter Beobachtung der Vorschriften 
in §. 2 zu verfahren, wie folgt: 
1) Bei der erstmaligen Vorführung eines solchen Hengstes entscheidet die Prämiür= 
ungskommission, ob für denselben eine Prämie zuzuerkennen ist; 
2) Wenn der Hengst im nächsten Jahre wieder vorgeführt wird, so ist die für ihn 
zuerkannte erste niedere Prämie auszubezahlen und eine zweite niedere Prämie 
zuzuerkennen;
	        
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