Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

68. 1329 
2. Junge Stuten. 
G. 12. 
Junge Stuten können im Alter von 1½6, 2½e und 3½1 Jahren mit Preisen be- 
dacht werden. 
Für eine dreiundeinhalbjährige Stute darf nur dann ein Preis zuerkannt werden, 
wenn sich der Bewerber durch Revers nach Maßgabe des F. 5 verpflichtet, sie von einem 
Landgestütsbeschälhengste oder von einem mit Körschein versehenen oder von seinem eigenen 
Zuchthengste gedeckt bei der nächstjährigen Prämiitrung wieder vorzuführen. 
Stuten im Alter von 41/ Jahren können nur dann einen Preis erlangen, wenn 
der Nachweis erbracht ist, daß sie von einem Landgestütsbeschälhengste oder von einem mit 
Körschein versehenen oder von einem dem Bewerber gehörenden Zuchthengste gedeckt sind. 
Wenn solche Stuten bereits gefohlt haben, rechnen sie zu den Mutterstuten. 
3. Mutterstuten. 
C. 13. 
Bei Mutterstuten ist zu fordern, daß sie ein Fohlen von einem Landgestütsbeschäl- 
hengste oder von einem mit Körschein versehenen oder von einem dem Bewerber gehörenden 
Zuchthengste gebracht haben und wieder von einem solchen Hengste belegt sind. Die Er- 
füllung letzterer Vorbedingung ist nach Vorschrift des S. 10 nachzuweisen. 
Bei sonst gleicher Qualität sind jüngere Mutterstuten und solche, deren Saugfohlen 
mitvorgeführt werden, vorzugsweise zu berücksichtigen. 
III. Sonstige Preise und Zuschüsse zur Förderung der Privatpferdezucht. 
S. 14. 
Behufs Anregung und Unterstützung der Privatthätigkeit kann die Landgestütsver- 
waltung außerdem ermächtigt werden, Ermunterungspreise und Geldzuschüsse für jene 
Zwecke zu gewähren, welche einer gedeihlichen Entwicklung und Förderung der Privatpferde- 
zucht dienen. 
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