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G. 1.
Die Kosten, welche für die Vollziehung von Haftstrafen, sowie in andern Fällen der
gerichtlichen Haft, insbesondere für die Untersuchungshaft, die Sicherheits= und Zwangshaft
(§. 355 Abs. 2, §S. 774, 782, 812 der Civilprozeßordnung, §#. 93, 98 der Konkurs-
ordnung, §. 69 Abs. 2, §. 95 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) zu erheben sind, werden
für Kopf und Tag auf 1 Mark festgesetzt. Der Tag des Eintrittes in das Gefängniß
wird für voll gerechnet; der Tag des Austrittes bleibt außer Ansatz.
g. 2.
Wenn ein Gefangener, welcher sich für eigene Rechnung verköstigen darf, seine Kost
von außen bezieht, so mindert sich der nach F. 1 zu erhebende Betrag auf die Hälfte.
g. 3.
Im Falle der Verbringung eines Gefangenen in eine von dem Gefängnisse getrannte
Krankenanstalt werden die der Staatskasse erwachsenden Auslagen erhoben.
G. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Benützung der Gerichts-Gefängnisse in
andern als den in C. 1 genannten Fällen der Haft, insbesondere bei der Unterbringung
von Polizeiarrestanten in diesen Gefängnissen.
Dieselben finden ferner auf die in den Gerichts-Gefängnissen zu vollzlehenden Gefänguß-
strafen entsprechende Anwendung.
G. 5.
Im Falle der vorübergehenden Unterbringung eines auf dem Transporte befindlichen
Gefangenen (Schüblings) in einem Gerichts-Gefängnisse werden, wenn der Aufenthalt die
Dauer von 24 Stunden nicht erreicht, nur für Uebernachten und Mittagskost je 50 Pfennig
erhoben. Bei längerm Aufenthalte finden die bezüglich der Kosten der Haft geltenden
Bestimmungen Anwendung.