Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 698. 1333 
g. 6. 
Die näheren Anleitungen zum Vollzuge vorstehender Bestimmungen, sowie die außerdem 
veranlaßten Anordnungen hinsichtlich der Kosten der Verpflegung der Gefangenen und der 
rechnerischen Behandlung werden durch Ministerialvorschrift getroffen. 
F. 7. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1882 in dem ganzen Umfange 
des Königreichs in Wirksamkeit. 
Vom gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen einschließlich Unserer 
Verordnung vom 3. Juni 1879, die Vollziehung der Personalhaft betreffend, aufgehoben. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 3. Dezember 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Luber.
	        
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