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Art. 24.
Die Wahl (Art. 3) ist eine geheime; sie wird durch verdeckte, in eine Wahlurne
nicderzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von
neihem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sind außer-
wa des Wahllokales handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung auszufüllen.
Zur Giltigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
Art. 25.
Ungiltig sind Stimmzettel:
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen
versehen sind,
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten,
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) welche mehr Namen als zu Wählende enthalten, oder insoweit darin Namen
von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Art. 26.
Die für die erste Wahlhandlung bei der Urwahl bestimmte Zeit muß mindestens vier
Stunden umfassen. Der Beginn dieser Wahlhandlung ist wenigstens drei Tage vorher in
atsüblicher Weise bekannt zu machen.
Art. 27.
Der zum Abgeordneten Gewählte hat sich spätestens acht Tage nach Empfang der
Anzeige über die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl zu erklären.
Art. 28.
Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gewählten das Recht zu, sich für die Annahme
der einen oder anderen Wahl innerhalb der im vorigen Artikel bezeichneten Frist zu entscheiden.
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des Gewählten für einen
anberen Wahlkreis hat die einschlägige Regierung, Kammer des Innern, sofort einen neuen
Zusammentritt der Wahlmänner zu veranlassen.
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