Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Gesetz, den Malzaufschlag betreffend. 
eudwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ettc. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Die in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 1879, den Malzausschlag be- 
treffend, festgesetzte Erhöhung des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom 
Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten Malzes wird auf die Dauer der Monate 
Januar, Februar und März 1882 verlängert. 
Ob und inwieweit diese Erhöhung für den Rest der X VI. Finanzperiode in Anwendung 
zu kommen hat, wird im Finanzgesetze bestimmt. 
Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1882 im ganzen Umfange des Königreicht 
in Wirkslamkeit. 
Gegeben zu Linderhof, den 15. Dezember 1881. 
Ludweig. 
Dr. v. Lutz. Ur v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Slaatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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