1352
I. Einkommensteuer.
Behandlung der Zu= und Abgänge.
S. 1.
Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuerpflichtig wird, d. i. in einen der
Einkommensteuer unterworfenen Bezug neu eintritt, hat hievon binnen längstens zwei
Wochen, vom Beginne der Steuerpflicht gerechnet, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rent-
amts dem Rentamte, in den übrigen Gemeinden der Gemeindebehörde mündliche oder schrift-
liche Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer erforderlichen Angaben zu
machen. — Art. 59 des Einkommensteuergesetzes.
In die Steuerpflicht neu eintretende, jedoch außerhalb des Landes sich aufhaltende
Personen (Art. 15 lit. c und d des Gesetzes) haben die fraglichen Anzeigen bei den zu-
ständigen Rentamte schriftlich einzureichen.
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den vorstehenden Vorschriften zuncher-
handelt, verfällt gemäß Art. 68 Ziff. 4 des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe bis
zu fünfzig Mark. Wer bei Erstattung der Zugangsanzeige wissentlich unrichtige #der
unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet find,
unterliegt gemäß Art. 65 und 66 des Gesetzes einer Geldstrafe im fünf= bis zehn-
fachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde.
GS. 2.
Den in Art. 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erwähnten Gehalt= und
Lohngebern wird hiemit die Verpflichtung auferlegt, jeden innerhalb der Steuerperiode statt-
findenden Zugang an Personen, die bei ihnen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lobhn oder
sonstiges Entgelt beschäftiget oder angestellt werden, in Gemeinden mit dem Sitzee eines
Rentamtes beim Rentamte, in den übrigen Gemeinden bei der Gemeindebehörde mündlich
oder schriftlich anzumelden.
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der Wohnung, der dienstlichen
Stellung und des von dem Gehalt= und Lohngeber herrührenden Einkommens der treffenden
Person längstens bis zum Schlusse des jeweiligen Monats, in welchem der Zugang statt-
hatte, zu erfolgen.