Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 35. 
Die Abgeordneten find jederzeit zum Austritte aus der Kammer berechtigt. Erfolgt 
ber Ausstritt, während der Landtag versammelt ist, so ist die Austrittserklärung an die 
Kammer der Abgeordneten, außerdem an das k. Staatsministerium des Innern abzugeben. 
Ein Abgeordneter, welcher ein Staatsamt, eine Beförderung oder eine Hoscharge an- 
ai#t, verliert seinen Sitz in der Kammer und kann denselben nur durch neue Wahl wieder 
erlangen. 
Die außerdem während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung kommenden Ab- 
gudnetensitze werden durch Nachwahlen wieder besetzt. 
Zu den Neu= und Nachwahlen sind die noch vorhandenen Wahlmänner des Wahl- 
krises einzuberufen. Für jeden in Abgang gekommenen Wahlmann ist vor Vornahme von 
Ren- oder Nachwahlen ein Wahlmann nachzuwählen, wenn innerhalb der hiefür jeweilig 
zn der Distriktsverwaltungsbehörde zu bestimmenden, nicht unter acht Tagen zu bemessenden 
sräklusivfrist mindestens zwanzig Urwähler des Wahlkreises Solches beantragen. 
Art. 36. 
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung, sowie während der vor- 
msgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate 
letriebenen Eisenbahnen nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten 
lei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die Reise zwischen dem Wohn- 
md Versammlungsorte, soweit dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden 
kann und soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung 
erwirkt ist, als Reisekosten-Entschädigung fünfzig Pfennig für den Kilometer. 
Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete erhält für deren Dauer 
nter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung 
in Betrage von zehn Mark. « 
Art. 37. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde angesehen 
werden; dieselben treten mit der nächsten Wahl in Wirksamkeit, und können nur in der 
#ch den Tit. X §. 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden.
	        
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