Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Steuerpflichtigen auch die Angabe der für die steuerliche Behandlung maßgebenden That- 
sachen, soweit solche der Gemeindebehörde bekannt geworden sind, enthalten. 
Das in vorstehender Weise angefertigte Zugangsverzeichniß ist nebst den eingekommenen 
Anzeigen und Anmeldungen seitens der Gemeindebehörde in den ersten acht Tagen des 
nächsten Monats dem zuständigen Rentamte mitzutheilen. Bei Nichtanfall von Einkommen-= 
steuerzugängen ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Gegen Gemeindebehörden, welche den vorstehenden Vorschriften nicht oder nicht recht- 
zeitig nachkommen, ist durch die Rentämter geeignete Disziplinareinschreitung nach Maßgabe 
des Art. 72 Abs. 1 zu beantragen. 
G. 4. 
Für Gemeinden mit erfahrungsgemäß wenigen Steuerzugängen und geringem Wechsel 
in den Personen der Einkommensteuerpflichtigen kann durch die k. Regierung, Kammer der 
Finanzen, an Stelle der monatlichen eine vierteljährige Anfertigung und Mittheilung der 
Zugangsverzeichnisse genehmigt werden. 
Von ausdrücklichen Anordnungen bezüglich einer Mitwirkung der k. Polizeidirektion 
München zur Herstellung der Zugangsverzeichnisse wird vorerst Umgang genommen; jedoch 
ist das Stadtrentamt München II ermächtigt, im Wege des unmittelbaren dienstlichen 
Benehmens mit der k. Polizeidirektion die Mittheilung der dort erfolgenden Anmeldungen 
einkommensteuerpflichtiger Personen bezw. eine den steuerlichen Interessen dienliche Kennt- 
nißnahme von denselben herbeizuführen. Soferne eine besondere Regelung des desfallsigen 
dienstlichen Verkehrs sich als Bedürfniß ergeben sollte, hat die k. Regierungsfinanzkammer 
seinerzeit geeigneten Antrag zu stellen. 
Ferner ergeht an die k. Polizeidirektion München, wie an alle Gemeindebehörden, in 
welchen durch ortspolizeiliche Vorschrift eine persönliche Meldung fremder Taglöhner, Fabrik- 
arbeiter oder Gewerbsgehilfen angeordnet ist, der Auftrag, gelegentlich der persönlichen 
Meldung die treffenden Personen auf die Vorschrift in §. 1 gegenwärtiger Bekanntmachung 
ausdrücklich und unter Hinweisung auf die angedrohte Ordnungsstrafe aufmerksam zu machen. 
G. 0. 
Die Rentämter haben die bei ihnen eingekommenen Anzeigen und Anmeldungen, dann 
die gemeindlichen Zugangsverzeichnisse nebst Beilagen einer Prüfung nach Maßgabe der
	        
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