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Vorschriften in Art. 28 des Gesetzes zu unterstellen und hiebei jene Nachrichten einzuziehen,
welche zur Feststellung der treffenden Einkommensgröße und der Steuer hieraus erfor-
derlich sind.
Ferner sind die Rentämter befugt, unter entsprechender Beachtung der in der Be-
kanntmachung vom 19. September l. Is., den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betr.,
(Fin.-Min.-Bl. S. 350) ertheilten Vorschriften sich von den Zugängen an Beamten und
Bediensteten der dortselbst bezeichneten Stellen und Behörden Kenntniß zu verschaffen, wobei
jedoch im Verlaufe Eines Jahres die Stellung eines einmaligen oder höchstens zweimaligen
dienstlichen Ersuchens für ausreichend erachtet wird.
8. 6.
Anträge auf Abschreibung der Einkommensteuer gemäß Art. 61 des Gesetzes können
jederzeit gestellt werden, wobei es der Wahl der Betheiligten überlassen bleibt, die Ab-
schreibung beim Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu beantragen.
In jedem Falle muß bei Stellung des Antrages die Veranlassung des Abgangs und der
Zeitpunkt, an welchem die Steuerpflicht endigte, angegeben werden.
Sind derartige Anträge bei der Gemeindebehörde gestellt, so hat die letztere deren
sofortige Einsendung an das Rentamt zu bewirken.
Fälle, in welchen das Erlöschen der Steuerpflicht amtsbekannt ist, bezw. aus den
einkommenden Sterbfall-Anzeigen (Art. 28 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die
Erbschaftssteuer) unzweifelhaft hervorgeht, können durch die Rentämter von Amtswegen be-
rücksichtiget werden.
G. 7.
Wird die Abschreibung der Steuer in Folge Wegzugs des Pflichtigen beantragt, so
ist derselbe von derjenigen Behörde, bei welcher der Antrag gestellt wird, anzuhalten, zu-
gleich den Ort seines künftigen Aufenthaltes und die Art seiner Beschäftigung dortselbst
zu bezeichnen. Auf Grund dieser Angaben haben sich sodann die Rentämter behufs Er-
möglichung des seinerzeitigen Zugangs die geeigneten Ueberweisungen mitzutheilen, wobei
darauf Bedacht genommen werden muß, daß der Pflichtige die fällige Einkommensteuer
thunlichst bei dem Rentamte des Abgangsortes oder doch durch Vermittelung des für den
Zugangsort zuständigen Rentamtes vorschriftsmäßig erlege.