Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Vorschriften in Art. 28 des Gesetzes zu unterstellen und hiebei jene Nachrichten einzuziehen, 
welche zur Feststellung der treffenden Einkommensgröße und der Steuer hieraus erfor- 
derlich sind. 
Ferner sind die Rentämter befugt, unter entsprechender Beachtung der in der Be- 
kanntmachung vom 19. September l. Is., den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betr., 
(Fin.-Min.-Bl. S. 350) ertheilten Vorschriften sich von den Zugängen an Beamten und 
Bediensteten der dortselbst bezeichneten Stellen und Behörden Kenntniß zu verschaffen, wobei 
jedoch im Verlaufe Eines Jahres die Stellung eines einmaligen oder höchstens zweimaligen 
dienstlichen Ersuchens für ausreichend erachtet wird. 
8. 6. 
Anträge auf Abschreibung der Einkommensteuer gemäß Art. 61 des Gesetzes können 
jederzeit gestellt werden, wobei es der Wahl der Betheiligten überlassen bleibt, die Ab- 
schreibung beim Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu beantragen. 
In jedem Falle muß bei Stellung des Antrages die Veranlassung des Abgangs und der 
Zeitpunkt, an welchem die Steuerpflicht endigte, angegeben werden. 
Sind derartige Anträge bei der Gemeindebehörde gestellt, so hat die letztere deren 
sofortige Einsendung an das Rentamt zu bewirken. 
Fälle, in welchen das Erlöschen der Steuerpflicht amtsbekannt ist, bezw. aus den 
einkommenden Sterbfall-Anzeigen (Art. 28 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die 
Erbschaftssteuer) unzweifelhaft hervorgeht, können durch die Rentämter von Amtswegen be- 
rücksichtiget werden. 
G. 7. 
Wird die Abschreibung der Steuer in Folge Wegzugs des Pflichtigen beantragt, so 
ist derselbe von derjenigen Behörde, bei welcher der Antrag gestellt wird, anzuhalten, zu- 
gleich den Ort seines künftigen Aufenthaltes und die Art seiner Beschäftigung dortselbst 
zu bezeichnen. Auf Grund dieser Angaben haben sich sodann die Rentämter behufs Er- 
möglichung des seinerzeitigen Zugangs die geeigneten Ueberweisungen mitzutheilen, wobei 
darauf Bedacht genommen werden muß, daß der Pflichtige die fällige Einkommensteuer 
thunlichst bei dem Rentamte des Abgangsortes oder doch durch Vermittelung des für den 
Zugangsort zuständigen Rentamtes vorschriftsmäßig erlege.
	        
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